Satzung

Satzung der Wiesbadener Prinzen-Garde 1900 e.V.   -   Stand 2014


§ 1


Der Verein trägt den Namen „Wiesbadener Prinzengarde 1900 e.V.“. Sitz und Gerichtsstand

ist Wiesbaden. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden eingetragen.


§ 2


Der Verein ist überparteilich und an keine Konfession gebunden, sowie selbstlos tätig und

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vereinswappen stellt sich wie folgt zusammen:

Zweigeteilt, ein blaues Feld mit drei untereinander stehenden gelben Lilien und ein weißes

Feld mit einem roten Löwen. Die Vereinsfarben sind blau/gelb.


§ 3


Der Zweck des Vereins ist die Förderung des karnevalistischen Brauchtums. Der Verein hat

die Tradition der alten Wiesbadener Prinzengarde aus dem Jahre 1900 übernommen. Der

Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung von

Karnevalsveranstaltungen, Teilnahme an Karnevalsumzügen, Pflege des Gardetanzsportes

und der Musik.


§ 4


Jeder kann, ohne Unterschied von Geschlecht oder Rasse, nach Stellung eines schriftlichen

Aufnahmeantrages Mitglied werden. Jugendliche unter 16 Jahren können nur Mitglied

werden, wenn der Erziehungsberechtigte eine schriftliche Zustimmung vorlegt. Über die

Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.


§ 5


Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung/außerordentlichen

Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes bestimmt. Der Jahresbeitrag ist bis zum

31. März des laufenden Jahres fällig.


§ 6


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keinen Zuschuss aus Mitteln des Vereins.


§ 7


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 8


Der Verein hat:


a) ordentliche Mitglieder ab 16 Jahre, aktiv und passiv

b) jugendliche Mitglieder bis 16 Jahre

c) Ehrenmitglieder


§ 9


Alle Mitglieder genießen die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Sie

haben das aktive und passive Wahlrecht. Die Jugendlichen unter 16 Jahren können aber an

keiner Vorstandswahl teilnehmen, sie wählen ihren Jugendsprecher nach der Jugendordnung

des Vereins.


§ 10


Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes und des Ältestenrates ernannt werden.

Es können aber nur solche Personen sein, die sich um den Verein verdient gemacht haben.

Diese sind beitragsfrei. Auf Antrag des Vorstandes und des Ältestenrates kann die

Mitgliedschaft einen verdienten Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen, der an

Vorstandssitzungen teilnehmen kann.


§ 11


Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den

Vorstand. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zum Ablauf des auf

den Tag des Austrittes laufenden Kalenderjahres haftbar. Mit Eingang der Austrittserklärung

erlöschen die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Die ausgehändigte Mitgliedskarte

sowie die Satzung und alle vereinseigenen Gegenstände sind zurückzugeben.


§ 12


Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

Ausschließungsgründe sind:


a) Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Vereinsdisziplin,

b) schwerwiegendes, vereinsschädigendes Verhalten,

c) wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als ein Jahr im

Rückstand ist.


Die ausgeschlossenen Mitglieder können innerhalb von 14 Tagen einen schriftlichen

Einspruch gegen ihren Vereinsausschluss beim Vorstand einreichen.


§ 13


Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres. Die

Karnevalszeit rechnet sich vom 11. November bis zum darauffolgenden Aschermittwoch.


§ 14

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. dem Vereinspräsidenten/in

2. dem stellvertretenden Vereinspräsidenten/in

3. dem Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in

4. dem Schatzmeister/in und dessen Stellvertreter/in

5. dem Jugendleiter/in und dessen Stellvertreter/in

6. dem Organisationsleiter/in und dessen Stellvertreter/in

7. vier Beisitzern

a) Moderner Musikzugvertreter/in und dessen Stellvertreter/in und dessen

Stellvertreter/in

b) Gardezugvertreter/in und dessen Stellvertreter/in

c) Ehrenbattalion/Reservistencorps, 2 gleichberechtigte Vertreter/in

d) Sitzungspräsident


Die Stellvertreter von den Nummern drei bis sechs gehören dem Vorstand mit beratender

Stimme an.


Dem geschäftsführenden Vorstand gehören gemäß § 26 BGB folgende Mitglieder an:

1. der Vereinspräsident/in

2. der stellvertretenden Vereinspräsidenten/in

3. der (die) Schriftführer/in

4. der (die) Schatzmeister/in

Der geschäftsführende Vorstand ist den den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 15


Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl

ist zulässig. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ist in geheimer Wahl

durchzuführen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Alle anderen nachfolgenden

Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden

Die Jahreshauptversammlung ist verpflichtet, auf die Dauer von zwei Jahren zwei

Kassenprüfer zu wählen. Diese haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte zu

überwachen.

Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, aus, so kann der

Vorstand ein anderes Mitglied mit der Führung dieser Funktion bis zur nächsten

Jahreshauptversammlung beauftragen. Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus


oder in geringem Zeitabstand, so dass eine ordnungsgemäße Vereinsführung nicht mehr

gewährleistet ist, so kann der Ältestenratsvorsitzende eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen, um diese Mängel zu beseitigen. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstandes aus, so wird in einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt.


§ 16


Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt und muss bis zum 30. Mai eines

jeden Jahres durchgeführt sein. Sie dient zum Rechenschaftsbericht und ggf. zur Neuwahl des

Vorstandes. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn unter Angabe der

Tagesordnung erfolgen, eine Veröffentlichung der Einladung in der Wiesbadener Tagespresse

ist verbindlich. Anträge zur Versammlung, die in der Tagesordnung behandelt werden sollen,

sind mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich an die Vereinsanschrift

einzureichen.


§ 17


Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand,

wenn

a) der Vorstand dies aus wichtigen Gründen für dringend erforderlich hält

b) mindestens 25 % der Gesamtmitgliedschaft sie schriftlich mit Angabe des

Grundes beim Vorstand beantragt


§ 18


Mitgliederversammlungen finden auf Einladung des Vorstandes statt und sind mindestens 14

Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vereinspräsidenten oder den

Schriftführer/in einzuberufen.


§ 19


Zu allen Vorstandssitzungen, Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen ist vom

Schriftführer/in ein Protokoll zu führen, insbesondere von evtl. gefassten Beschlüssen. Die

Protokolle werden in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Jahreshauptversammlung oder

Mitgliederversammlung verlesen, durch den Vereinspräsidenten und dem Schriftführer/in

unterzeichnet, nachdem es vom Vorstand, der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung

genehmigt wurde. Protokolle der Vorstandssitzungen werden allen stimmberechtigten

Vorstandsmitgliedern ausgehändigt.


§ 20


Persönliche Streitigkeiten unter Mitgliedern und Ehrenverfahren, die vom Vorstand nicht

geklärt werden können, werden vom Ältestenrat entschieden. Die Beschlüsse des

Ältestenrates sind bindend. Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier


Mitgliedern, die alle zwei Jahre mit dem Vorstand gewählt werden. Die gewählten

Ältestenratsmitglieder wählen ihren Vorsitzenden selbst. Dem Ältestenrat können nur

Mitglieder angehören, die mindestens 10 Jahre Vereinsmitglied sind; sie dürfen nicht dem

Vorstand angehören.


§ 21


Das Vermögen ist Eigentum des Vereins. Das Geldvermögen wird vom Schatzmeister/in

verwaltet. Die Anlage des Geldes hat bei einer Wiesbadener Bank zu erfolgen. Das

Abheberecht obliegt dem Schatzmeister/in, dem Vereinspräsidenten oder

unterschriftsberechtigte Vereinsmitglieder. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins

haftet das Vereinsvermögen. Durch den Verein angeschaffte Uniform- und

Ausrüstungsgegenstände, einschließlich Musikinstrumente, gehören ebenfalls zum

Vereinsvermögen.


§ 22


Die aktiven Einheiten der Wiesbadener Prinzengarde sind

a) der Moderne Musikzug

b) der Gardezug

c) der Kadettenzug

d) das Gardepräsidium

e) das Ehrenbattalion/Reservistencorps


Das Gardepräsidium bildet den Elferrat für die jährlichen Gardesitzungen. Die Einheitsführer

sollen von den Einheiten vorgeschlagen und dann in der Jahreshauptversammlung gewählt

werden. Der Jugendleiter/in ist für den Kadettenzug verantwortlich. Er wird laut

Jugendordnung von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und von der

Jahreshauptversammlung bestätigt.


§ 23


Bei Beginn der Karnevalskampagne kann der Vorstand bei den Angehörigen der aktiven

Einheiten Beförderungen und Ernennungen aussprechen. Über Ehrungen wird eine

Ehrenordnung und über Uniformen und Rangabzeichen eine Gardeordnung vom Vorstand

erlassen.


§ 24


Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen der

Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der dazu einberufenen außerordentlichen

Mitgliederversammlung. Diesbezügliche Anträge müssen dem Vorstand 21 Tage vor der

außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.


§ 25


Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zwecks fällt das Vermögen, nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten, an die Landeshauptstadt

Wiesbaden mit der Maßgabe, es für soziale und jugendpflegerische Zwecke zu verwenden.


§ 26


Die vorliegende Satzung wurde von den anwesenden Mitgliedern in der

Jahreshauptversammlung im Mai 2014 bestätigt und tritt somit in Kraft.