Satzung der Wiesbadener Prinzen-Garde 1900 e.V. - Stand 2014
§ 1
Der Verein trägt den Namen „Wiesbadener Prinzengarde 1900 e.V.“. Sitz und Gerichtsstand
ist Wiesbaden. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden eingetragen.
§ 2
Der Verein ist überparteilich und an keine Konfession gebunden, sowie selbstlos tätig und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vereinswappen stellt sich wie folgt zusammen:
Zweigeteilt, ein blaues Feld mit drei untereinander stehenden gelben Lilien und ein weißes
Feld mit einem roten Löwen. Die Vereinsfarben sind blau/gelb.
§ 3
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des karnevalistischen Brauchtums. Der Verein hat
die Tradition der alten Wiesbadener Prinzengarde aus dem Jahre 1900 übernommen. Der
Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung von
Karnevalsveranstaltungen, Teilnahme an Karnevalsumzügen, Pflege des Gardetanzsportes
und der Musik.
§ 4
Jeder kann, ohne Unterschied von Geschlecht oder Rasse, nach Stellung eines schriftlichen
Aufnahmeantrages Mitglied werden. Jugendliche unter 16 Jahren können nur Mitglied
werden, wenn der Erziehungsberechtigte eine schriftliche Zustimmung vorlegt. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung/außerordentlichen
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes bestimmt. Der Jahresbeitrag ist bis zum
31. März des laufenden Jahres fällig.
§ 6
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keinen Zuschuss aus Mitteln des Vereins.
§ 7
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder ab 16 Jahre, aktiv und passiv
b) jugendliche Mitglieder bis 16 Jahre
c) Ehrenmitglieder
§ 9
Alle Mitglieder genießen die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Sie
haben das aktive und passive Wahlrecht. Die Jugendlichen unter 16 Jahren können aber an
keiner Vorstandswahl teilnehmen, sie wählen ihren Jugendsprecher nach der Jugendordnung
des Vereins.
§ 10
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes und des Ältestenrates ernannt werden.
Es können aber nur solche Personen sein, die sich um den Verein verdient gemacht haben.
Diese sind beitragsfrei. Auf Antrag des Vorstandes und des Ältestenrates kann die
Mitgliedschaft einen verdienten Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen, der an
Vorstandssitzungen teilnehmen kann.
§ 11
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den
Vorstand. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zum Ablauf des auf
den Tag des Austrittes laufenden Kalenderjahres haftbar. Mit Eingang der Austrittserklärung
erlöschen die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Die ausgehändigte Mitgliedskarte
sowie die Satzung und alle vereinseigenen Gegenstände sind zurückzugeben.
§ 12
Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind:
a) Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Vereinsdisziplin,
b) schwerwiegendes, vereinsschädigendes Verhalten,
c) wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als ein Jahr im
Rückstand ist.
Die ausgeschlossenen Mitglieder können innerhalb von 14 Tagen einen schriftlichen
Einspruch gegen ihren Vereinsausschluss beim Vorstand einreichen.
§ 13
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres. Die
Karnevalszeit rechnet sich vom 11. November bis zum darauffolgenden Aschermittwoch.
§ 14
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. dem Vereinspräsidenten/in
2. dem stellvertretenden Vereinspräsidenten/in
3. dem Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in
4. dem Schatzmeister/in und dessen Stellvertreter/in
5. dem Jugendleiter/in und dessen Stellvertreter/in
6. dem Organisationsleiter/in und dessen Stellvertreter/in
7. vier Beisitzern
a) Moderner Musikzugvertreter/in und dessen Stellvertreter/in und dessen
Stellvertreter/in
b) Gardezugvertreter/in und dessen Stellvertreter/in
c) Ehrenbattalion/Reservistencorps, 2 gleichberechtigte Vertreter/in
d) Sitzungspräsident
Die Stellvertreter von den Nummern drei bis sechs gehören dem Vorstand mit beratender
Stimme an.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören gemäß § 26 BGB folgende Mitglieder an:
1. der Vereinspräsident/in
2. der stellvertretenden Vereinspräsidenten/in
3. der (die) Schriftführer/in
4. der (die) Schatzmeister/in
Der geschäftsführende Vorstand ist den den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 15
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl
ist zulässig. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ist in geheimer Wahl
durchzuführen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Alle anderen nachfolgenden
Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden
Die Jahreshauptversammlung ist verpflichtet, auf die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer zu wählen. Diese haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte zu
überwachen.
Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, aus, so kann der
Vorstand ein anderes Mitglied mit der Führung dieser Funktion bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung beauftragen. Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus
oder in geringem Zeitabstand, so dass eine ordnungsgemäße Vereinsführung nicht mehr
gewährleistet ist, so kann der Ältestenratsvorsitzende eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, um diese Mängel zu beseitigen. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes aus, so wird in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt.
§ 16
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt und muss bis zum 30. Mai eines
jeden Jahres durchgeführt sein. Sie dient zum Rechenschaftsbericht und ggf. zur Neuwahl des
Vorstandes. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn unter Angabe der
Tagesordnung erfolgen, eine Veröffentlichung der Einladung in der Wiesbadener Tagespresse
ist verbindlich. Anträge zur Versammlung, die in der Tagesordnung behandelt werden sollen,
sind mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich an die Vereinsanschrift
einzureichen.
§ 17
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand,
wenn
a) der Vorstand dies aus wichtigen Gründen für dringend erforderlich hält
b) mindestens 25 % der Gesamtmitgliedschaft sie schriftlich mit Angabe des
Grundes beim Vorstand beantragt
§ 18
Mitgliederversammlungen finden auf Einladung des Vorstandes statt und sind mindestens 14
Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vereinspräsidenten oder den
Schriftführer/in einzuberufen.
§ 19
Zu allen Vorstandssitzungen, Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen ist vom
Schriftführer/in ein Protokoll zu führen, insbesondere von evtl. gefassten Beschlüssen. Die
Protokolle werden in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Jahreshauptversammlung oder
Mitgliederversammlung verlesen, durch den Vereinspräsidenten und dem Schriftführer/in
unterzeichnet, nachdem es vom Vorstand, der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung
genehmigt wurde. Protokolle der Vorstandssitzungen werden allen stimmberechtigten
Vorstandsmitgliedern ausgehändigt.
§ 20
Persönliche Streitigkeiten unter Mitgliedern und Ehrenverfahren, die vom Vorstand nicht
geklärt werden können, werden vom Ältestenrat entschieden. Die Beschlüsse des
Ältestenrates sind bindend. Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier
Mitgliedern, die alle zwei Jahre mit dem Vorstand gewählt werden. Die gewählten
Ältestenratsmitglieder wählen ihren Vorsitzenden selbst. Dem Ältestenrat können nur
Mitglieder angehören, die mindestens 10 Jahre Vereinsmitglied sind; sie dürfen nicht dem
Vorstand angehören.
§ 21
Das Vermögen ist Eigentum des Vereins. Das Geldvermögen wird vom Schatzmeister/in
verwaltet. Die Anlage des Geldes hat bei einer Wiesbadener Bank zu erfolgen. Das
Abheberecht obliegt dem Schatzmeister/in, dem Vereinspräsidenten oder
unterschriftsberechtigte Vereinsmitglieder. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins
haftet das Vereinsvermögen. Durch den Verein angeschaffte Uniform- und
Ausrüstungsgegenstände, einschließlich Musikinstrumente, gehören ebenfalls zum
Vereinsvermögen.
§ 22
Die aktiven Einheiten der Wiesbadener Prinzengarde sind
a) der Moderne Musikzug
b) der Gardezug
c) der Kadettenzug
d) das Gardepräsidium
e) das Ehrenbattalion/Reservistencorps
Das Gardepräsidium bildet den Elferrat für die jährlichen Gardesitzungen. Die Einheitsführer
sollen von den Einheiten vorgeschlagen und dann in der Jahreshauptversammlung gewählt
werden. Der Jugendleiter/in ist für den Kadettenzug verantwortlich. Er wird laut
Jugendordnung von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und von der
Jahreshauptversammlung bestätigt.
§ 23
Bei Beginn der Karnevalskampagne kann der Vorstand bei den Angehörigen der aktiven
Einheiten Beförderungen und Ernennungen aussprechen. Über Ehrungen wird eine
Ehrenordnung und über Uniformen und Rangabzeichen eine Gardeordnung vom Vorstand
erlassen.
§ 24
Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen der
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der dazu einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung. Diesbezügliche Anträge müssen dem Vorstand 21 Tage vor der
außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
§ 25
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen, nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten, an die Landeshauptstadt
Wiesbaden mit der Maßgabe, es für soziale und jugendpflegerische Zwecke zu verwenden.
§ 26
Die vorliegende Satzung wurde von den anwesenden Mitgliedern in der
Jahreshauptversammlung im Mai 2014 bestätigt und tritt somit in Kraft.